wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.06.2014
22 S 100/14 -

Verjährungsfrist von Schadens­ersatz­ansprüchen des Vermieters beginnt nicht mit Kenntnis der neuen Anschrift des Mieters

Unzulässige Verlängerung der Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB

Die Verjährungsfrist für Schadens­ersatz­ansprüche des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses gemäß § 548 Abs. 1 BGB beginnt nicht erst mit Kenntnis des Vermieters von der neuen Anschrift des Mieters. Sie beginnt vielmehr mit Rückgabe der Mietsache. Andernfalls würde die sechsmonatige Verjährungsfrist in unzulässiger Weise verlängert. Dies hat das Landgericht Bielefeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin nach mehr als sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung gegen ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadensersatz. Sie führte dabei an, zunächst die neue Anschrift der Mieter habe ermitteln zu müssen. Das Amtsgericht Bielefeld hielt den Schadensersatzanspruch für verjährt, da er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung geltend gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Bielefeld bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da dieser bereits verjährt sei. Der Schadensersatzanspruch sei deutlich nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB geltend gemacht worden.

Fristbeginn nicht mit Kenntnis der neuen Anschrift des Mieters

Soweit die Vermieterin meinte, die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Vermieters beginne gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis von der neuen Anschrift des Mieters, hielt das Landgericht dies für unzutreffend. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginne vielmehr mit Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, ob der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse mitteilt oder nicht. Die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Andernfalls würde dies zu einer unzulässigen Verlängerung der Verjährungsfrist führen. Dies stünde mit dem Zweck der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten, Mietverhältnisse zügig abzuwickeln, nicht im Einklang.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (zt/ZMR 2015, 27/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 20.02.2017
    [Aktenzeichen: 405 C 249/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2015, 27Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 27

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Bielefeld_22-S-10014_Verjaehrungsfrist-von-Schadensersatzanspruechen-des-Vermieters-beginnt-nicht-mit-Kenntnis-der-neuen-Anschrift-des-Mieters~N25596

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25596 Dokument-Nr. 25596

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.