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Wegen unrichtiger Sachbehandlung hat die für Kostensachen zuständige Zivilkammer 82 des Landgerichts die Kostenberechnung eines Notars für die Beurkundung eines Wohnungskaufvertrages aufgehoben.
Der Notar habe bei der Beurkundung gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen. Dies führe zur Nichterhebung der im Verfahren geltend gemachten Kosten.
In seinem Beschluss beanstandet das Landgericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Notars, dem Verbraucher den Text des beabsichtigten Rechtsgeschäftes zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Zudem habe der Notar keine hinreichenden Gründe für die nur ausnahmsweise zulässige Aufspaltung des Vertrages in getrennt zu beurkundenden Angebots- und Annahmeerklärungen genannt. Schließlich seien weitere Prüfungs- und Belehrungspflichten nicht eingehalten worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (pm/pt)
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