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Ein Notar ist im Rahmen einer Beurkundung verpflichtet, die Verbrauchereigenschaft der Beteiligten zu klären, wenn dieser Status nicht offensichtlich ist. Bestehen danach weiter Zweifel an der Verbrauchereigenschaft, muss der Notar den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln und die Vorschrift des § 17 Abs. 2a BeurkG beachten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 kaufte ein angestellter Pharmavertreter mittels notariellen Kaufvertrags vier in einem Mehrfamilienhaus gelegene vermietete Eigentumswohnungen. Einen Vertragsentwurf hatte der Käufer vor der Beurkundung des Kaufvertrags nicht erhalten. Der
Sowohl das Landgericht Zweibrücken als auch das Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz wiesen die Schadensersatzklage ab. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht anzuwenden, da der Kläger kein
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verbraucherschutzvorschrift des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG im vorliegenden Fall zur Anwendung komme. Der
Aus Sicht des Bundesgerichtshofs habe der Beklagte Anlass gehabt, die Verbrauchereigenschaft des Klägers zu klären. Allein der Umstand, dass der Kläger eine für ein durchschnittliches Privatgeschäft unübliche Anzahl von Wohnungen erwarb, habe nicht die Annahme gerechtfertigt, dass offensichtlich kein Verbrauchergeschäft vorliege. Aufgrund der fehlenden Klärung habe der Beklagte seine Amtspflichten als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29340
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