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Ein Wohnungsmieter gibt keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, wenn er eine fristgebundene Aufforderung des Vermieters zur Erklärung der Duldungsbereitschaft unbeantwortet lässt. Vielmehr liegt eine Klageveranlassung nur vor, wenn der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung zur Erklärung der Duldungsbereitschaft eine Mahnung ausspricht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Berliner Wohnung bereits im August 2016 die Bereitschaft zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen erklärt hatten, hielten sie es für nicht notwendig, im Juli 2017 erneut ihre Bereitschaft zu erklären. Der Vermieter bat im Juli 2017 unter Fristsetzung erneut um
Das Amtsgericht Berlin-Wedding sah in der sofortigen
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des klagenden Vermieters zurück. Dieser habe gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. So lag der Fall hier.
Die Mieter haben den Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen sofort anerkannt und keine
Die Mieter haben sich nach Auffassung des Landgerichts bei Klageerhebung weder mit der Erfüllung des Duldungsanspruchs noch mit der eines etwaigen Anspruchs auf Erklärung über ihre künftige Leistungsbereitschaft in Verzug befunden. Dazu wäre eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25914
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