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Gibt ein Wohnungsmieter nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Duldungserklärung bezüglich angekündigter Baumaßnahmen ab, so ist eine Duldungsklage nur veranlasst, wenn dem Mieter erneut eine Frist zur Abgabe der Duldungserklärung gesetzt wird. Für eine verfrühte Duldungsklage muss der Vermieter die Kosten tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 erhielten die Mietern einer Wohnung in Berlin eine
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Köpenick als auch das Landgericht Berlin haben der Vermieterin die Kosten für das Verfahren auferlegt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Vermieterin.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Vermieterin habe die Kosten für das Verfahren zu tragen. Denn die Mieter haben keine Veranlassung zur Erhebung der
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte ein Klageanlass allenfalls dann bestanden, wenn die Vermieterin die Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an den Erhalt des Ankündigungsschreibens erneut zur Abgabe einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30615
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