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Soll mit dem Anbau von Balkonen 16 Monate nach der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme begonnen werden, so bedarf es einer Neuankündigung. In diesem Fall liegt nämlich eine Extreme und unübliche zeitliche Abweichung vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen eine ihrer Mieterinnen auf Duldung von Arbeiten zum Anbringen eines Balkons an der Wohnung. Die Baumaßnahme wurde von der Vermieterin mehr als 16 Monate zuvor angekündigt. Das Amtsgericht wies die Duldungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Duldung zu. Denn die Modernisierungsmaßnahme habe neu angekündigt werden müssen. Die Zeit zwischen der Ankündigung der Baumaßnahme und des geplanten Baubeginns sei extrem und in keiner Weise mehr im Rahmen des Üblichen gewesen. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein überschaubares Vorhanden handele, bei dem die massive Verzögerung ihren maßgeblichen Grund nicht in typischerweise zu erwartenden Abweichungen im Laufe des Baufortschritts gehabt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31461
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