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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 11.11.2008
15a C 112/08 -

Vermieter muss Modernisierungsarbeiten im nahen zeitlichen Zusammenhang zur beabsichtigten Modernisierung ankündigen

Beginn der Arbeiten nach 1 Jahr ist zu spät - Zu den Formalitäten einer Modernisierungsankündigung

Vermieter dürfen Modernisierungsarbeiten nur durchführen lassen, wenn sie zuvor die Arbeiten wirksam angekündigt haben. Selbst wenn eine Modernisierungsankündigung erfolgt ist, kann diese "verbraucht" sein, wenn die Arbeiten nicht bald darauf erfolgen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.

Im zugrundeliegenden Fall zeigte der Vermieter die Modernisierungsarbeiten Anfang April 2007 schriftlich den Mietern an, wobei er über die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahmen informierte. Die Arbeiten sollten in der 31. Kalenderwoche, frühestens aber am 1. August 2007 beginnen. Doch die angekündigten Modernisierungsarbeiten verzögerten sich. Am 17. März 2008 schrieb der Vermieter, dass die Arbeiten in der 14. und 17. Kalenderwoche stattfinden würden und bat um Zutritt zur Wohnung.

Arbeiten nicht wirksam angekündigt

Das Amtgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen nicht durchführen dürfe. Er habe die Maßnahmen nicht wirksam gemäß § 554 BGB angekündigt.

Schreiben erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen

Das Schreiben vom 17. März 2008 entspreche nicht den formellen Voraussetzungen für eine Modernisierungsankündigung, weil es keine Angaben über die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahmen enthalte. Zwar verlange das Gesetz nur, dass der voraussichtliche Beginn anzuzeigen sei, allerdings müssten die Durchführungen der Arbeiten im zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Termin stehen.

Allein der Hinweis auf eine Modernisierungsankündigung von 2007 reiche nicht aus. Im übrigen sei auch die 3-Monats-Frist des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingehalten worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

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