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Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass die "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen" zu streichen sind, so ist diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie kann so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen besteht. Dies wäre unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine
Das Landgericht Berlin entschied, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2024, 350/rb)
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Dokument-Nr. 34118
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