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Ist eine Wohnung nach dem Bezug von erheblichen Bauimmissionen auf einem Nachbargrundstück betroffen, ist eine Mietminderung für die Dauer der Baumaßnahmen gerechtfertigt. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Die Mieterin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte den
Das Amtsgericht Mitte hat die Klage der Mieterin bis auf einen geringen Teilbetrag abgewiesen. Mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hatte die Mieterin nunmehr Erfolg. Das Landgericht Berlin war der Auffassung, dass die Mieterin wegen der Bauimmissionen (Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende) die
Die sogenannte "Bolzplatzentscheidung" des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14 -). Danach seien zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten des Mieters nach Vertragsschluss auftretende Immissionen nicht zu berücksichtigen. Jedoch habe der Bundesgerichtshof in jenem Fall den Vertrag ergänzend ausgelegt. Hier dagegen sei eine solche ergänzende Vertragsauslegung nicht zulässig, weil die Parteien stillschweigend vereinbart hätten, dass keine erheblichen und die Gesundheit beeinträchtigenden Bauimmissionen aufträten. Zudem habe es sich in jenem Fall um eine dauerhafte Veränderung des Wohnumfeldes gehandelt, während es hier um eine nur vorübergehende Veränderung gegangen sei.
Der Mieterin könne schließlich auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Möglichkeit der Bauimmissionen grob fahrlässiger übersehen und deshalb das Recht zur Minderung verloren. Zwar sei bei Mietvertragsschluss im Jahre 2000 die Baulücke vorhanden gewesen. Wenn die Mieterin damals an eine spätere Bebauung nicht gedacht habe, so könne ihr allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies reiche für einen Gewährleistungsausschluss aber nicht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 22777
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