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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.12.2015
67 S 65/14 -

Vermieter muss Eindringen von Wildschweinen auf gesamtem Grundstück durch geeignete Maßnahmen verhindern

Mieter steht Recht zur Mietminderung aufgrund Wildschweinbefalls zu

Ein Vermieter hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass keine Wildschweine auf dem Grundstück eindringen. Da zudem Wildschweine mit Frischlingen eine Gefahr für die Mieter darstellen, kann ihnen ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 15 % zustehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da eine Wohnanlage in der Nähe des Tegeler Forstes in Berlin widerholt von Wildschweinen besucht wurde, verlangten die Mieter einer Erdgeschosswohnung, zu der zwei Terrassen gehörten, von der Vermieterin die Einfriedung des gesamten Grundstücks. Zudem machten sie eine Mietminderung geltend. Da die Vermieterin die Beeinträchtigungen durch die Wildschweine als unerheblich ansah, weigerte sie sich die Forderung der Mieter zu erfüllen. Ferner akzeptierte sie nicht das Minderungsrecht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht verneint Anspruch auf Einfriedung des Grundstücks sowie Mietminderungsrecht

Das Amtsgericht Berlin-Wedding verneinte sowohl den Anspruch auf Einfriedung des gesamten Grundstücks als auch das Mietminderungsrecht. Zwar treffen den Vermieter Schutzpflichten. Jedoch könne ein Mieter nicht die Einfriedigung eines Grundstücks verlangen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist. Darüber hinaus stelle ein Wildschweinbefall allein noch keine erhebliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit der Mietsache dar und rechtfertige somit keine Mietminderung. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Berufung ein.

Landgericht verpflichtet Vermieterin zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Wildschweinbefall

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihnen habe nach § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch darauf zugestanden, dass die Vermieterin geeignete Maßnahmen ergreift, um das Eindringen von Wildschweinen auf dem Grundstück zu verhindern. Die gegenüber der Vermieterin geltenden Schutzpflichten haben nicht nur die gemietete Wohnung mitsamt den Terrassen umfasst, sondern auch die den Mietern allgemein zugänglichen Gemeinschaftsflächen. Auch diese Flächen seien gegen das wiederholte Eindringen von Wildschweinen zu schützen gewesen, um einen gefahrlosen Zugang zu den mietgemieteten Gemeinschaftsflächen zu ermöglichen.

Wiederholter Wildschweinbefall entspricht nicht allgemeinem Lebensrisiko

Nach Auffassung des Landgerichts entspreche der wiederholte Wildschweinbefall nicht dem allgemeinen Lebensrisiko. Dies habe auch in Anbracht dessen gegolten, dass sich die Wohnanlage am Waldrand befand. Es sei zu beachten gewesen, dass insbesondere Wildschweine mit Frischlingen eine Gefahr für die Mieter dargestellt haben. Zwar greifen Wildschweine in der Regel nicht ohne Veranlassung Menschen an. Jedoch habe es vorliegend ausgereicht, dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass durch falsches Verhalten bei den Tieren ein aggressives Abwehrverhalten habe ausgelöst werden können. Es habe eine begründete Gefahrbesorgnis vorgelegen, die den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt habe.

Recht zur Mietminderung aufgrund des Eindringens von Wildschweinen

Die Mieter seien ferner berechtigt gewesen ihre Miete um 15 % zu mindern, da das Eindringen von Wildschweinen auf dem Grundstück einen Mietmangel begründet habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 259/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 259

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