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Besteht in einem Altbau die Trennwand zur Nachbarwohnung aus einer dünnen Span-/Holzplatte, so stellt dies einen Mietmangel dar. Der Vermieter ist in einem solchen Fall verpflichtet den Mangel zu beseitigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand in einem im Jahr 1900 errichteten
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe ein Anspruch auf Mangelbeseitigung nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Denn die vorhandene Span-/Holzplatte habe einen Mangel der Mietsache dargestellt. Der Mieter einer Wohnung könne grundsätzlich erwarten, dass die angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht. Dabei sei insbesondere das Alter, die Ausstattung und Art des Gebäudes sowie die Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.
Davon ausgehend habe der Mieter nach Ansicht des Landgerichts eine gemauerte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2014, 207/rb)
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Dokument-Nr. 18233
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