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Erklärt das Jobcenter, die Mietschulden einer Wohnungsmieterin "nach aktuellem Stand" zu übernehmen, so stellt dies keine ausreichende Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Die Mieterin kann daher erfolgreich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung der rückständigen Miete verklagt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnungsmieterin aufgrund offener Mietforderungen von ihrem Vermieter gekündigt. Da sich die Mieterin weigerte auszuziehen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung der
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Vermieter habe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung der
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 297/rb)
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Dokument-Nr. 24072
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