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Die Verpflichtungserklärung eines Jobcenters zur Übernahme der Mietschulden muss an den Vermieter gerichtet sein. Wird sie stattdessen lediglich an den Wohnungsmieter gesendet, liegt keine wirksame Verpflichtungserklärung im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen Mietrückständen kann daher wirksam bleiben. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 wurde einem Berliner Wohnungsmieter fristlos gekündigt, weil er für Februar 2016 und von Februar 2018 bis April 2018 einen
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2018, 1399/18)
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Dokument-Nr. 26805
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