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Ein wandhängendes WC und ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer sind als wohnwerterhöhenden Merkmale zu werten. Ein abschließbarer Fahrradabstellraum führt nicht zu einer Wohnwerterhöhung, wenn er zu klein ist. Ein innenliegendes Badfenster sowie eine vom Bad ausgehende Geruchs- und Geräuschbelästigung stellen keine wohnwertmindernde Merkmale dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Wohnungsmieterin einer
Das Landgericht Berlin bejahte ein Anspruch der Vermieter auf
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Ausstattung des Bads als positiv zu bewerten. Zwar liege das Negativmerkmal "nicht überwiegend geflieste Wände" vor. Jedoch überwiegen mit dem wandhängendem WC und dem Strukturheizkörper als
Die aufgrund der Sichtschutzbeklebung auftretende Raumverdunklung führe nicht zu einer mit dem Negativmerkmal "Bad ohne Fenster" gleichzusetzende Verdunklung des Bads, so das Landgericht. Ohnehin seien alternative Lösungen für den
Hinsichtlich der Geruchs- und
Das Landgericht erachtete schließlich das wohnwerterhöhende Merkmal "abschließbarer Fahrradabstellraum" für nicht gegeben. Zwar sei der Raum abschließbar, jedoch unterdimensioniert. Zwar gebe der Mietspiegel eine bestimmte Kapazität des Fahrradabstellraums nicht vor. Jedoch komme dem Raum dann keine tatsächlich den Wohnwert erhöhende Wirkung zu, wenn er unzureichend ist. So liege der Fall hier.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24383
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