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Nutzt der Sohn der Mieter die Wohnung zur Ausübung eines Gewerbes, so kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Denn in der Duldung zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung trotz mehrfacher Abmahnungen liegt eine gravierende Pflichtverletzung der Mieter. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Mieter zurückzuweisen. Dem Vermieter stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die trotz mehrfacher Abmahnungen beharrlich fortgesetzte und geduldete teilgewerbliche Nutzung der Wohnung stelle eine gravierende
Das Landgericht wies die Berufung schließlich am 12. Januar 2018 zurück. Auch vor dem Bundesgerichtshof unterlagen die Mieter (Beschl. v. 19.03.2019 - VIII ZR 35/18 -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 600/rb)
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Dokument-Nr. 27442
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