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Eine Quotenabgeltungsklausel ist regelmäßig unwirksam. Sie kann aber zulässig sein, wenn sie als Bestandteil des Mietzinses vereinbart wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung seit dem Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit. Die Vermieterin hielt den Anspruch für nicht gegeben, da sie einen Anspruch auf Zahlung in gleicher Höhe aus einer vereinbarten
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietsicherheit zu. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf quotale Abgeltung der
Eine Quotenabgeltung könne nach Ansicht des Landgerichts zulässig sein, wenn sie als Bestandteil des Mietzinses oder als eine dieser zuzurechnenden Offenlegung der vermieterseitigen Kalkulation zu verstehen sei. So lag der Fall hier aber nicht. Die Pflicht zur quotalen Abgeltung noch nicht fälliger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31769
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