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Landgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2005
67 S 238/02 -

Recht zur Mietminderung von 5 % aufgrund Lärmbelästigung durch Jazzkeller

Kein Ausschluss des Minderungsrechts wegen fehlendem Baumangel und Überschreitung des Lärmpegels durch Spitzenwerte

Geht von einem Jazzkeller eine Lärmbelästigung aus, so rechtfertigt dies selbst dann eine Mietminderung von 5 %, wenn gar kein Baumangel vorliegt und nur vereinzelt durch Spitzenwerte die Lärmgrenze überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Mieter einer Wohnung berechtigt waren wegen einer Lärmbelästigung durch einen Jazzkeller ihre Miete zu mindern. Durch Musik kam es immer wieder in den Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr zu einem Lärmpegel von über 25 dB (A). Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied, dass den Mieterin ein Recht zur Mietminderung zustand. Zwar habe kein Baumangel vorgelegen, da die Luft- und Trittschalldämmung des Jazzkellers den Anforderungen der DIN 4109 entsprach. Darauf sei es jedoch nicht angekommen. Denn ein Vermieter müsse dafür sorgen, dass einzelne Mieter des Hauses in den jeweiligen Räumen nur so viel Lärm durch Musik erzeugen, dass die übrigen Mieter hierdurch nicht unangemessen gestört werden. Dies sei hier hingegen der Fall gewesen.

Minderungsquote von 5 %

Aufgrund der Ãœberschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm sei nach Ansicht des Amtsgerichts eine Minderungsquote von 5 % der Nettokaltmiete angemessen gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Ãœberschreitung der Lärmgrenzwerte nur auf vereinzelte Spitzenwerte und nicht auf eine Dauerbelastung beruhte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2005, 869/rb)

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Dokument-Nr.: 16662 Dokument-Nr. 16662

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