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Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.11.2021
67 S 237/21 -

"Notwendigkeit" Voraussetzung für Kündigung: Nutzung einer Eigentumswohnung als Zweitwohnung rechtfertigt keine Eigen­bedarfs­kündigung

Nutzung als Zweitwohnung begründet keine Notwendigkeit für Kündigung

Enthält ein Mietvertrag eine sogenannte gesetzes­verstärkende Bestandsklausel, wonach das Mietverhältnis nur bei einer "Notwendigkeit" gekündigt werden kann, ist eine Eigen­bedarfs­kündigung zwecks Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden klagte ein Wohnungseigentümer seit dem Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen seine Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Seinen Anspruch stützte er unter anderem auf eine Eigenbedarfskündigung. Er wollte seine Wohnung als Zweitwohnung nutzen. Der Kündigung hielten die Mieter entgegen, dass laut Mietvertrag das Mietverhältnis nur beendet werden kann, wenn dies "notwendig" ist. Eine solche Notwendigkeit bestehe hier nicht. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungseigentümers.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Wohnungseigentümer stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigenbedarfskündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Der Mietvertrag enthalte eine sogenannte gesetzesverstärkende Bestandsklausel. Der Wohnungseigentümer habe aber keine Tatsachen vorgetragen, welche die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Der angeführte Eigenbedarf zwecks Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung genüge nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
    [Aktenzeichen: 124 C 5083/19]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1493Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1493
  • WuM 2021, 757Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 757

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