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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.04.2019
67 S 21/19 -

Berufungsgericht darf ortsübliche Vergleichsmiete trotz eines erstinstanzlich eingeholten abweichenden Sach­verständigen­gutachtens auf Mietspiegel begründen

LG Berlin zur Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017

Das Landgericht Berlin hatte in einem Verfahren zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2017 zu entscheiden und verwies darauf, dass das Landgericht als Berufungsgericht die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage eines Mietspiegels bestimmen dürfe, wenn das erstinstanzliche Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines gerichtlichen Sach­verständigen­gutachtens ermittelt habe.

Die Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreits streiten über ein Mieterhöhungsverlangen nach den §§ 558 ff. BGB, wonach der Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Das Amtsgericht Spandau hatte in erster Instanz die für die Entscheidung über ein solches Mieterhöhungsverlangen relevante ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ermittelt und danach der Klage der Vermieterseite stattgegeben. Die dagegen von der beklagten Mieterseite eingelegte Berufung hatte Erfolg.

LG verneint Mieterhöhungsanspruch des Vermieters

Das Landgericht Berlin änderte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Spandau und wies die Klage der Vermieterseite ab. Das Gericht verwies darauf, dass der Klägerin der geltend gemachte Erhöhungsanspruch gemäß den §§ 558 ff. BGB nicht zustehe, da die bislang vereinbarte und von dem Beklagten entrichtete Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung sogar übersteige.

Vom erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen ermittelte Miete entspricht nicht ortsüblicher Vergleichsmiete

Das Landgericht führte weiter aus, dass es als Berufungsgericht die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage eines Mietspiegels bestimmen dürfe, wenn das erstinstanzliche Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ermittelt habe. Konkret hätte das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die vom erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen ermittelte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete für die von dem Beklagten gemietete Wohnung entspreche. U.a. habe der Sachverständige im Rahmen seines über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erstatteten Gutachtens keine Ausführungen dazu gemacht hat, dass und warum der Berliner Mietspiegel 2017 die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zutreffend bezeichne. Ferner sei der Sachverständige auch von einer unzutreffenden Ausstattung der Wohnung ausgegangen.

Berliner Mietspiegel 2017 ist als einfachem Mietspiegel ausreichende Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beizumessen

Das Landgericht schätzte daher im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2017. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Berliner Mietspiegel 2017 den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne des § 558 d BGB entspricht, ließ das Gericht mit der Begründung dahinstehen, dass - gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - dem Berliner Mietspiegel 2017 schon als einfachem Mietspiegel im Sinne des § 558 c BGB eine ausreichende Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beizumessen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2019
Quelle: Kammergericht/ra-online (pm/kg)

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