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Das Landgericht Berlin hatte in einem Verfahren zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2017 zu entscheiden und verwies darauf, dass das Landgericht als Berufungsgericht die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage eines Mietspiegels bestimmen dürfe, wenn das erstinstanzliche Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ermittelt habe.
Die Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreits streiten über ein Mieterhöhungsverlangen nach den §§ 558 ff. BGB, wonach der Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen
Das Landgericht Berlin änderte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Spandau und wies die Klage der Vermieterseite ab. Das Gericht verwies darauf, dass der Klägerin der geltend gemachte Erhöhungsanspruch gemäß den §§ 558 ff. BGB nicht zustehe, da die bislang vereinbarte und von dem Beklagten entrichtete Nettokaltmiete die
Das Landgericht führte weiter aus, dass es als Berufungsgericht die
Das Landgericht schätzte daher im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO die Höhe der ortsüblichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2019
Quelle: Kammergericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27363
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