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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 16.08.2016
67 S 209 -

Unzulässiges Berufen auf Unwirksamkeit einer Staffelmiet­vereinbarung bei formloser Aussetzung einer Staffel auf Bitten des Mieters

Rechtsmiss­bräuchliches Berufen auf Formunwirksamkeit

Setzt ein Vermieter aufgrund finanzieller Engpässe des Mieters auf dessen Bitten eine Staffel formlos aus, so kann sich der Mieter nachträglich nicht auf eine Formunwirksamkeit der Staffelvereinbarung berufen. Ein solches Berufen ist gemäß § 242 BGB rechtsmiss­bräuchlich und daher unbeachtlich. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall gerieten die Mieter einer Wohnung in den Jahren 2003 und 2004 in finanzielle Schwierigkeiten. Sie baten ihre Vermieterin aus diesem Grund zweimal um die Aussetzung der vereinbarten Staffeln. Dem kam die Vermieterin durch einen formlosen Nachtrag zum Mietvertrag nach. Einige Zeit später machte die Vermieterin eine weitere Staffel geltend. Die Mieter meinten aber nunmehr, dass aufgrund der zwei formlosen Nachträge, die im Mietvertrag getroffene Staffelmiete wegen Formverstoßes unwirksam sei. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und klagte auf Zahlung der durch die Staffel erhöhten Miete. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf durch Staffel erhöhte Miete

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf durch die Staffel erhöhte Miete zu. Die Staffelmietvereinbarung sei wirksam. Der von den Mietern geltend gemachte Schriftformverstoß sei unbeachtlich. Es sei schon zweifelhaft, ob durch die zwei formlosen Nachträge die im Mietvertrag getroffene Staffelmietvereinbarung überhaupt unwirksam geworden sei. Jedenfalls sei es gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen.

Rechtsmissbräuchliches Berufen auf Formunwirksamkeit

Das Berufen auf einen Schriftformverstoß durch den Mieter sei gemäß § 242 BGB dann treuwidrig, so das Landgericht, wenn der Verstoß auf einer nachträglichen Änderung des Vertrags beruhe, die einseitig ihn begünstige. So liege der Fall hier. Die Vermieterin habe zeitweilig auf die vollständige Geltendmachung und Durchsetzung der ihr aus der ursprünglichen Staffelmietvereinbarung zustehenden Zahlungsansprüche allein aus Nachsicht gegenüber den wirtschaftlich in Bedrängnis geratenen Mietern und ausschließlich auf deren Bitten verzichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
    [Aktenzeichen: 11 C 344/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 298Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 298

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