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Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.03.2020
67 S 16/20 -

Virus-Pandemie begründet Verlängerung der Räumungsfrist

Erschwerte Bedingungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum

Kommt es aufgrund einer Virus-Pandemie zu erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens, wodurch die Beschaffung von Ersatzwohnraum erschwert wird, so ist die Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO zu verlängern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mieter vom Amtsgericht Berlin-Mitte im Dezember 2019 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Das Gericht setzte eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2020. Aufgrund der durch das Corona-Virus bedingten gesetzlichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens hielt der Mieter die Beschaffung von Ersatzwohnraum innerhalb der gesetzten Frist für nicht möglich. Er beantragte daher beim Landgericht Berlin die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2020.

Verlängerung der Räumungsfrist wegen Corona-Pandemie

Das Landgericht Berlin kam dem Antrag des Mieters nach. Die Räumungsfrist sei nach § 721 ZPO zu verlängern. Angesichts der erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sei eine erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen. Hinzukomme ohnehin, dass der Wohnungsmarkt in Berlin angespannt ist. Zu welchem Zeitpunkt die Anmietung von Ersatzwohnraum bei hinreichendem Bemühen des Räumungsschuldners wieder erfolgreich sein wird, sei ungewiss. Jedenfalls sei die Räumungsfrist bis zum vom Mieter genannten Zeitpunkt zu verlängern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 11.12.2019
    [Aktenzeichen: 123 C 61/19]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 543Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 543
  • WuM 2020, 232Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 232

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