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Aufgrund der Corona-Pandemie muss das Jobcenter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 SGB 2 zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten unangemessen hohe Wohnkosten übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Auszug eines Familienmitglieds im Juni 2019 bewohnte eine alleinerziehende und alleinsorgeberechtigte Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin. Die Mietkosten betrugen 990 EUR bruttowarm. Das
Das Sozialgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2020
Quelle: Sozialgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28889
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