kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
§ 556e Abs. 1 BGB stellt auf die bei Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich geschuldete Miete ab. Daher bleiben die im Vormietverhältnis vereinbarten, aber wegen des Mietvertragsendes nicht mehr zum Tragen kommende Staffelmieterhöhungen außer Betracht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung in Berlin im März 2020 klagte die ehemalige Mieterin auf Rückzahlung überzahlter Miete. Die Klägerin warf der Vermieterin ein Verstoß gegen die Begrenzung der Miethöhe gemäß § 556 d BGB vor. Die Vermieterin wies den Vorwurf zurück. Sie verwies darauf, dass bei der Bestimmung der zulässigen Höchstmiete auf die mit dem Vormieter vereinbarte
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Für die Ermittlung der zulässigen Höchstmiete sei die vom Vormieter zuletzt gezahlte Mietstaffel maßgeblich. Die mit dem Vormieter vereinbarten Staffelmieterhöhungen, die wegen der Beendigung des Mietverhältnisses aber nicht mehr zum Tragen kamen, bleiben außer Betracht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete zu. Die erst nach Beendigung des Vormietverhältnisses eintretenden weiteren Staffelmieterhöhungen seien im Rahmen von § 556 e Abs. 1. BGB nicht zu berücksichtigen. Es komme vielmehr maßgeblich auf die tatsächlich bei Beendigung des Vormietverhältnisses geltende tatsächlich geschuldete Miete an. Demzufolge seien weitere Staffelmieterhöhungen, die wegen Beendigung des Vormietverhältnisses nicht mehr wirksam geworden sind, nicht mehr zu berücksichtigen.
Gegen die Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Berlin_67-S-1522_Keine-Beruecksichtigung-von-im-Vormietverhaeltnis-vereinbarten-aber-wegen-Beendigung-des-Vormietverhaeltnisses-nicht-zum-Tragen-kommenden-Staffelmieterhoehungen~N33476
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 33476
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.