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Der Anspruch des Wohnungsmieters nach § 556 g Abs. 3 BGB auf Auskunft über die Höhe der Vormiete umfasst auch die Pflicht des Vermieters zur Vorlage von Belegen. Diese dürfen aber geschwärzt sein. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Auskunftsklage ab. Mit der Angabe der
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Mietern stehe nach § 556 g Abs. 3 BGB ein Anspruch auf
Würde es genügen, so das Landgericht, dass der Vermieter lediglich die Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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