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Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.08.2010
65 S 89/10 -

Lärmbelästigungen: Vermieter schulden kein bestimmtes Verhalten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands

Maßnahmen zur Beseitigung von Lärmbelästigungen liegen daher im Ermessen des Vermieters

Gehen von einem Mieter Lärmbelästigungen aus, so liegt es im Ermessen des Vermieters, welche Maßnahmen er zur Beseitigung ergreift. Ein bestimmtes Verhalten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands schuldet er jedenfalls nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall gingen von einem Mieter Lärmbelästigungen aus. Ein Nachbar beschwerte sich darüber und verlangte von dem Vermieter etwas dagegen zu unternehmen. Der Vermieter mahnte den störenden Mieter daraufhin mehrmals ab. Nachdem die Abmahnungen erfolglos blieben, kündigte der sich gestört fühlende Nachbar das Mietverhältnis und zog aus. Er verlangte von dem Vermieter Ersatz der durch den Umzug entstandenen Kosten. Er meinte, der Vermieter hätte den störenden Mieter sofort kündigen müssen. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage auf Schadenersatz ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Nachbarn.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Nachbarn. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Umzugs zugestanden, da der Vermieter nicht dazu verpflichtet gewesen sei den störenden Mieter zu kündigen. Zwar habe der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache geschuldet und daher die Lärmbelästigung beseitigen müssen. Er habe jedoch kein bestimmtes Verhalten geschuldet. Der Vermieter dürfe entscheiden, welche Maßnahmen er zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ergreift. Nur ausnahmsweise könne nur eine einzige Maßnahme in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall sei hingegen nicht ersichtlich gewesen, dass eine sofortige fristlose Kündigung des störenden Mieters allein erfolgversprechend gewesen wäre.

Vermieter muss sich an geltendes Recht halten

Es sei zudem zu beachten, so das Landgericht weiter, dass der Vermieter bei der Entscheidung über das "Wie" der Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands die Rechtslage zu beachten habe. Dazu gehören die DIN-Vorschriften, Bauvorschriften oder die Vorschriften zum Wohnungsmietrecht. Daher könne zwar ein Vermieter zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung gegenüber einem störenden Mieter gezwungen sein. Jedoch setze dies grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus (siehe: § 543 Abs. 3 BGB).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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