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Landgericht Coburg, Beschluss vom 15.04.2008
32 S 1/08 -

Nächtlicher Lärm kann Grund für fristlose Kündigung des Mietvertrages sein

Der Vermieter kann einem Mieter, der in einem Mehrparteien-Mietshaus trotz Abmahnung nachts überlaute Musik hört, fristlos kündigen

Wer als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien keine Rücksicht nimmt, kann durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des nächtlichen Musikgenusses machen. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn zur Räumung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose Kündigung des Vermieters für wirksam erachteten. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört habe.

Sachverhalt

Im Mai 2005 hatte der beklagte Mieter die preisgünstige Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf fünf Jahre angemietet. Nachdem er seiner Liebe zu lauter Musik immer wieder des Nachts frönte und die anderen Mieter des Hauses daran "großzügig teilhaben" ließ, mahnte der Vermieter ihn Anfang März 2007 ab. Doch auch dies veranlasste den Beklagten nicht, im wahrsten Sinne des Wortes Ruhe zu geben. Nach weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen kündigte der Vermieter daraufhin den Mietvertrag fristlos und verklagte den Mieter auf Räumung.

Gerichtsentscheidung

Amts- und Landgericht Coburg gaben seiner Klage statt. Den Einwand des Beklagten, jedenfalls nach der fristlosen Kündigung sei es nicht mehr zu Ruhestörungen gekommen, ließen sie nicht gelten. Ausschlaggebend war für sie, dass der Mieter auch nach Abmahnung weiter durch überlaute Musik den Hausfrieden störte und der Vermieter ihm daraufhin wirksam kündigte. Die dadurch eingetretene Beendigung des Mietverhältnisses konnte der Beklagte nicht durch Wohlverhalten nach der Kündigung rückgängig machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2008
Quelle: ra-online, LG Coburg

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