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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.05.2014
65 S 524/13 -

Recht zur Mietminderung von 15 % bei Schimmelbefall im Schlafzimmer

10 prozentige Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnungsgröße rechtfertigt Mietminderung

Ist das Schlafzimmer einer Wohnung über den Fuß­boden­sockel­leisten mit Schimmel befallen, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 15 %. Zudem berechtigt eine mehr als 10 prozentige Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnungsgröße eine Mietminderung. Ein Anspruch auf Wertersatz für die eingebaute und in der Wohnung verbleibende Küche besteht nur, wenn dies vereinbart wurde. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Souterrainwohnung ihre Miete, da im Schlafzimmer über den Fußbodensockelleisten Schimmel auftrat und die tatsächliche von der vereinbarten Wohnungsgröße abwich. Zudem beanspruchte sie einen Wertersatz für die nach ihrem Auszug in der Wohnung verbleibende und von ihr eingebrachte Küche. Die Vermieterin wies sowohl das Minderungsrecht als auch den Anspruch auf Wertersatz zurück, so dass der Fall vor Gericht kam.

Schimmel rechtfertige Mietminderung von 15 %

Das Landgericht Berlin bejahte ein Minderungsrecht von 15 % hinsichtlich des Schimmelbefalls. Denn Feuchtigkeitsschäden gehen zu Lasten des Vermieters, wenn aufgrund der baulichen Situation ein besonderes Lüftungs- und Heizverhalten zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden erforderlich ist und die Mieter darauf nicht hingewiesen wurden. So habe der Fall hier gelegen. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen habe die Schlafzimmertür in den Sommermonaten geschlossen sein und ein Luftentfeuchtungsgerät betrieben werden müssen. Darauf sei die Mieterin aber nicht hingewiesen worden. Der Umstand eines mitvermieten Entfeuchtungsgeräts sei dabei unerheblich gewesen.

Minderungsrecht bei Raumgrößenabweichung von mehr als 10 %

Die geringere Wohnungsgröße habe dagegen nach Auffassung des Landgerichts kein Minderungsrecht begründet. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die tatsächliche Wohnungsgröße von der vereinbarten um mehr als 10 % abweicht. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Kein Anspruch auf Wertersatz

Darüber hinaus habe der Mieterin kein Anspruch auf Wertersatz wegen der zurückgelassenen Küche zugestanden. Denn insofern sei zu beachten gewesen, dass der Mieterin zum Ausgleich der Küchenanschaffung ein Mietnachlass von 10 EUR monatlich gewährt wurde. Einen darüber hinaus gehenden Wertersatz haben die Mietvertragsparteien nicht vereinbart.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1008/rb)

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