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Das Recht zur Minderung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der Mieter die Wohnung, etwa aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit, gar nicht nutzt. Denn das Mietminderungsrecht knüpft allein an die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch und nicht an Gebrauch als solchen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Ein-Zimmer-Wohnung in Berlin konnte die Mietsache aufgrund von umfangreichen Modernisierungsarbeiten in der Zeit von September bis November 2016 nicht nutzen. Er stellte daher für diese Zeit vollständig seine Mietzahlungen ein. Die Vermieterin war damit nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach dürfe der Mieter die Miete nicht vollständig mindern. Denn der Mieter habe die Wohnung im fraglichen Zeitraum aufgrund eines Urlaubs und eine Aufenthalts außerhalb Berlins nicht genutzt. Die Vermieterin kündigte daher das Mietverhältnis wegen des Mietrückstands und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Berlin eine Entscheidung treffen.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kündigung der Vermieterin sei unwirksam, so dass ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe nicht bestanden habe. Der Mieter sei von seiner Mietzahlungspflicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB befreit gewesen, da seine Wohnung aufgrund der Modernisierungsarbeiten unbewohnbar war.
Der Umstand, so das Landgericht, dass der Mieter die Wohnung aufgrund eines Urlaubs und eines Aufenthalts außerhalb Berlins nicht benötigt habe, habe nicht zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2019, 94/rb)
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Dokument-Nr. 27174
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