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Ein Mieter ist nicht verpflichtet, in der angemieteten Wohnung zu wohnen. Zudem ist die Lagerung von Hausratsgegenständen in der Wohnung sowie deren Verkauf grundsätzlich vom Mietvertrag umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung nutzte diese um dort eigene und geerbte Hausratsgegenstände zu lagern. Als Wohnung nutzte er sie nicht. Er bot die
Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Unterlassungsklage ab. Zwar seien die Räume zu
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf
Zum einen treffe einen Mieter keine
Zudem dürfe ein Mieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eigene Hausratsgegenstände verkaufen. Darin sei selbst dann keine unzulässige geschäftliche Tätigkeit zu sehen, wenn sie nach außen in Erscheinung trete. Etwas anderes könne dann gelten, wenn die zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22576
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