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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2010
VIII ZR 93/10 -

BGH: Mieter muss nicht in angemieteter Wohnung wohnen

Wohnungsmieter trifft keine Gebrauchspflicht

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, in der angemieteten Wohnung zu wohnen. Zudem ist die Lagerung von Hausrats­gegenständen in der Wohnung sowie deren Verkauf grundsätzlich vom Mietvertrag umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung nutzte diese um dort eigene und geerbte Hausratsgegenstände zu lagern. Als Wohnung nutzte er sie nicht. Er bot die Gegenstände über eine Zeitung zum Verkauf an und empfing diesbezüglich in der Wohnung Kaufinteressenten. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und mahnte den Mieter daher im April und Juli 2008 ab. Da dies erfolglos blieb, erhob sie schließlich Klage auf Unterlassung.

Amtsgericht und Landgericht weisen Unterlassungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Unterlassungsklage ab. Zwar seien die Räume zu Wohnzwecken angemietet worden. Es bestehe jedoch keine Pflicht, in den zu Wohnzwecken angemieteten Räumen auch tatsächlich zu wohnen. Der Mieter habe die Wohnung auch nicht zum Betrieb eines Gewerbes genutzt. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 541 BGB zugestanden, da der Mieter die angemieteten Räume nicht vertragswidrig genutzt habe.

Keine Gebrauchspflicht des Mieters

Zum einen treffe einen Mieter keine Gebrauchspflicht, so der Bundesgerichtshof. Wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründe und im herkömmlichen Sinne "wohne", sei seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung überlassen. Zum anderen liege nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Lagerung von Hausratsgegenständen in einer Wohnung keine vertragswidrige Nutzung. Vielmehr sei dies geradezu typisch für eine Wohnnutzung. Dabei spiele die Anzahl und Anordnung der Gegenstände in der Wohnung keine Rolle.

Keine vertragswidrige Nutzung durch Verkauf von Hausratsgegenständen

Zudem dürfe ein Mieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eigene Hausratsgegenstände verkaufen. Darin sei selbst dann keine unzulässige geschäftliche Tätigkeit zu sehen, wenn sie nach außen in Erscheinung trete. Etwas anderes könne dann gelten, wenn die zum Verkauf angebotenen Gegenstände nicht zur persönlichen Nutzung erworben worden seien, sondern zum Zweck des Weiterverkaufs, der Mieter durch die Verkaufstätigkeit Schutz- und Obhutspflichten in Bezug auf die Mietsache verletze oder den vertragsgemäßen Gebrauch anderer Mieter störe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 21.07.2009
    [Aktenzeichen: 453 C 29573/08]
  • Landgericht München I, Urteil vom 24.03.2010
    [Aktenzeichen: 15 S 18914/09]
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