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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.03.2011
65 S 321/10 -

Installation eines Handtuchheizkörpers stellt Modernisierungs­maßnahme dar

Gebrauchswert des Bades wird erhöht

Installiert der Vermieter im Bad statt einer Wandheizung einen Handtuchheizkörper, so erhöht dies den Gebrauchswert des Bades und stellt daher eine Modernisierungs­maßnahme dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritt sich die Mieterin einer Wohnung mit der Vermieterin darüber, ob der neu installierte Handtuchheizkörper eine Verbesserung der Mietsache darstellte.

Anbringung eines Handtuchheizkörpers verbesserte Mietsache

Das Landgericht Berlin stellte fest, dass die Installation eines Handtuchheizkörpers eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. Denn dadurch werde der objektive Gebrauchswert eines Bades verbessert und eine bessere Nutzung ermöglicht. Anders als ein Wandheizkörper könne der Handtuchheizkörper eine Doppelfunktion übernehmen. Zum einen heizt er, zum anderen trocknet er. Damit werde die Wärme effektiv genutzt. Aus diesem Grund sei das Vorhandensein eines Handtuchheizkörpers auch als wohnwerterhöhend anzusehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 2011, 951/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2011, 951Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 951
  • NZM 2011, 548Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 548

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