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Eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs.3 BGB erfordert nicht, dass der Vermieter jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschreibt und jede Auswirkung mitteilt. Es ist ausreichend, wenn der Mieter durch das Ankündigungsschreiben eine zureichende Kenntnis darüber erlangt, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sich die Modernisierung auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Streitfall sind die Kläger zusammen mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in München. Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchen vom Beklagten, der Mieter einer der betroffenen Wohnungen ist, die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie dem Beklagten stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit sechs Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der mit der
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. …
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12348
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