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Wird der Zustand einer Mietwohnung durch eine Maßnahme des Vermieters erheblich verändert, so kann der Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Eine solche wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Fliesenbodenbelag der zu einer 1,5 Zimmer-Wohnung gehörenden Terrasse, die ca. 1/3 der Gesamtfläche ausmacht, durch einen Holzboden ersetzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall tauschten die Vermieter einer 1,5 Zimmer-Wohnung den Fliesenbodenbelag der zur Wohnung gehörenden
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf
Zwar sei ein bestimmter
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2017, 14/rb)
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Dokument-Nr. 23779
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