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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2005
VIII ZR 78/04 -

Betriebskosten - Mieter müssen nicht immer einen Concierge bezahlen

BGH zur den Voraussetzungen der Kostenübernahme für einen Pförtner durch die Mieter

Ob die Kosten für einen Concierge- oder Pförtnerdienst in einem Wohngebäude als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Wenn die Notwendigkeit nicht klar belegt wird, kommt keine Umlage der Kosten in Betracht. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im Fall wehrten sich die Bewohner einer großen Wohnanlage mit 239 Einheiten dagegen, die Kosten für einen Pförtner anteilig zu übernehmen. Ein solcher Aufwand sei gar nicht notwendig. Man sei bisher auch gut ohne Concierge zurecht gekommen. Dagegen berief sich der Hauseigentümer auf das Sicherheitsbedürfnis der vielen älteren Menschen der Wohnanlage.

Keine Umlage von Concierge-Kosten bei fehlender Notwendigkeit eines Pförtnerdienstes

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass Concierge-Kosten grundsätzlich als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV umlagefähig sein können. Jedoch komme es für die Umlagefähigkeit stets auf die tatrichterliche Würdigung also auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Ohne Rücksicht auf eine konkrete praktische Notwendigkeit komme eine Erstattung nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hielt sich diesbezüglich an die Vorinstanz, die rechtsfehlerfrei die Notwendigkeit eines Pförtnerdienstes verneint habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2006
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online

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