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Ein Mieter kann einen Mietaufhebungsvertrag gemäß §§ 312c, 312g in Verbindung mit § 355 BGB widerrufen, wenn es sich beim Vermieter um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt. Diesen Umstand hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Allein aus der Anzahl der Wohnungen oder dem Umstand, dass der berufstätige Vermieter eine Hausverwaltung beauftragt hat, lässt sich noch nicht der Schluss auf eine Unternehmereigenschaft ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien eines Wohnungsmietvertrags im Januar 2015 einen
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Sie habe den
Nach Ansicht des Landgerichts lasse sich allein aus der Anzahl der im Eigentum eines Vermieters befindlichen Wohnungen nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen. Auch die Beauftragung einer Hausverwaltung durch einen berufstätigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1028/rb)
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Dokument-Nr. 23224
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