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Private Vermieter treffen beim Abschluss oder der Änderung von Mietverträgen geringere Auskunftspflichten als gewerbliche Vermieter. Das heißt, er muss bei Abschluss oder Änderungen von Mietverträgen den Mieter nicht über das Widerrufsrecht aufklären. Eine private Vermietung kann auch dann vorliegen, wenn man ein Haus mit acht Wohnungen vermietet. Dies entschied das Landgericht Waldshut-Tiengen.
Im Jahre 2005 kam es bei einem Acht-Familien-Haus zu einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer vermietete ausschließlich diese Wohnungen. 2007 schloss er mit einem
Nach Ansicht der Richter besteht kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht
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Dokument-Nr. 8878
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