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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.1993
64 S 447/93 -

Mieter kann Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Katzenhaltung haben

Durch Mietvertragsklausel ausgesprochenes Verbot der Katzenhaltung unwirksam

Ein Mieter kann einen Anspruch auf Genehmigung einer Katzenhaltung haben, wenn von der Katze keine Störungen ausgehen. Schließt der Vermieter durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag eine Katzenhaltung generell aus, so ist diese unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf Beseitigung einer in einer Mietwohnung gehaltenen Katze. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf ein entsprechendes Verbot in einer Mietvertragsklausel. Nach dieser durften Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, nicht gehalten werden.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Katze

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der Katze gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) zugestanden. Denn es habe kein vertragswidriger Gebrauch vorgelegen. Vielmehr haben die Mieter einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Katzenhaltung gehabt.

Verbot der Tierhaltung durch Mietvertragsklausel unwirksam

Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache habe sich nach Auffassung des Landgerichts nicht aus dem Verstoß gegen das mietvertragliche Verbot der Tierhaltung ergeben. Denn die entsprechende Klausel sei angesichts der fehlenden Berücksichtigung der Mieterinteressen unwirksam gewesen. So habe die Klausel unabhängig davon gegolten, ob die Tierhaltung überhaupt Einfluss auf die Mietwohnung bzw. die anderen Mieter hat.

Katzenhaltung bedarf Genehmigung des Vermieters

Das Landgericht verwies jedoch darauf, dass die Haltung einer Katze seiner Ansicht nach nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung umfasst sei. Davon könne nur bei einer Kleintierhaltung ausgegangen werden. In den übrigen Fällen sei jedoch die Genehmigung des Vermieters erforderlich. Dieser sei in seiner Entscheidung auch grundsätzlich frei.

Mieter hatten Anspruch auf Katzenhaltung

Regle ein Vermieter hingegen im Mietvertrag verschiedene Verbote und Genehmigungsvorbehalte und stelle er in diesem Zusammenhang auf die Rücksichtnahme gegenüber den anderen Mietern ab, so das Landgericht weiter, so sei er in seiner Entscheidung nicht mehr frei. Gehen nämlich von der Tierhaltung keine Störungen aus, so könne der Vermieter die Tierhaltung auch nicht verbieten. So habe der Fall hier gelegen. Vollkommen unerheblich sei dabei die eventuell bestehende Möglichkeit eines Schadenseintritts oder ob durch die Genehmigung ein Präzedenzfall geschaffen wird. In dem vorliegenden Fall sei darüber hinaus hinzugekommen, dass die Katze für die zwölfjährige Tochter der Mieter ein wichtiger Faktor zur Stabilisierung ihrer Verhaltensauffälligkeit war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1993, 1273/rb)

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