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Ein Mieter kann einen Anspruch auf Genehmigung einer Katzenhaltung haben, wenn von der Katze keine Störungen ausgehen. Schließt der Vermieter durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag eine Katzenhaltung generell aus, so ist diese unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache habe sich nach Auffassung des Landgerichts nicht aus dem Verstoß gegen das mietvertragliche Verbot der
Das Landgericht verwies jedoch darauf, dass die Haltung einer
Regle ein Vermieter hingegen im Mietvertrag verschiedene Verbote und Genehmigungsvorbehalte und stelle er in diesem Zusammenhang auf die Rücksichtnahme gegenüber den anderen Mietern ab, so das Landgericht weiter, so sei er in seiner Entscheidung nicht mehr frei. Gehen nämlich von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1993, 1273/rb)
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Dokument-Nr. 16436
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