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Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2012
222 C 205/12 -

Verbot der Katzenhaltung durch Mietvertrag unwirksam

Ohne optische Beeinträchtigung und Substanzverletzung kein Anspruch auf Entfernung eines Katzennetzes

Schließt eine Regelung im Mietvertrag die Katzenhaltung generell aus, so ist diese unwirksam. Zudem besteht kein Anspruch auf Beseitigung eines Katzennetzes, wenn dieses weder zu einer optischen Beeinträchtigung noch zu einer Substanzverletzung führt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hielt sich eine Mieterin eine Katze in der Wohnung. Außerdem brachte sie an ihrem Balkon ein Katzennetz an. Die Vermieterin hielt beides für unzulässig und erhob Klage auf Entfernung der Katze und des Katzennetzes. Sie stütze ihre Begehren auf den Mietvertrag. Dieser enthielt Regelungen, wonach einer Haustierhaltung, abgesehen von der üblichen Kleintierhaltung, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedurfte. Die Haltung von Hunden und Katzen wurde zudem generell verboten.

Anspruch auf Entfernung der Katze bestand nicht

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe zunächst kein Anspruch auf Beseitigung der Katze nach § 541 BGB zugestanden. Denn es habe an einer vertragswidrigen Nutzung gefehlt. Zudem habe die Vermieterin keine konkreten Beschwerden anderer Mieter dargelegt.

Verbot der Katzenhaltung unzulässig

Weiterhin führte das Amtsgericht aus, dass das Verbot der Katzenhaltung durch eine Regelung des Mietvertrags unwirksam gewesen sei. Denn bevor eine Tierhaltung untersagt werden könne, müsse in Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung der Tierhaltung die Interessen des Vermieters und des Mieters gegeneinander abgewogen werden. Da die entsprechende Regelung im Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen generell, also ohne die Möglichkeit einer Interessensabwägung, verbat, sei diese nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam gewesen.

Katzenhaltung stellt vertragsgemäßen Gebrauch dar

Die Katzenhaltung sei nach Auffassung des Amtsgerichts ein vertragsgemäßer Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB. Der Vermieterin habe daher kein freies Ermessen zugestanden, ob sie Hunde- oder Katzenhaltung genehmigt oder nicht. Vielmehr sei es auf eine umfassende Interessensabwägung angekommen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06).

Keine Zustimmungspflicht des Vermieters

Die Mieterin sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet gewesen, sich vorab die Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Denn eine solche Zustimmungspflicht habe sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz ergeben.

Anspruch auf Beseitigung des Katzennetzes bestand nicht

Des Weiteren habe der Vermieterin keinen Anspruch auf Beseitigung des Katzennetzes nach § 541 BGB zugestanden. Denn es habe wiederum an einer vertragswidrigen Nutzung gefehlt. Die Mieterin habe eine Katze halten dürfen und daher ein Entwischen der Katze durch ein Netz verhindern dürfen. Darüber hinaus habe weder eine Substanzverletzung noch angesichts des dünnen und transparenten Stoffes eine optische Beeinträchtigung vorgelegen. Weiter liege auch keine Substanzverletzung der Mietsache vor.

Das Netz sei nicht mit gedübelten Schrauben an der Fassade befestigt, sondern nur an Teleskopstangen, welche sich leicht und rückstandsfrei entfernen lassen. Eine Gefahr für Dritte, wie z.B. bei einer schlecht konstruierten Parabolantenne, gehe von dem Netz nicht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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