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Landgericht Berlin, Urteil vom 29.09.2021
64 S 111/20 -

Härteeinwand bei Modernisierungs­miet­erhöhung wegen fehlender Kostenübernahme durch Jobcenter

Gefahr des Verlustes der Wohnung durch Mieterhöhung

Würde eine Modernisierungs­miet­erhöhung dazu führen, dass die Miete nicht mehr vom Jobcenter als angemessen übernommen wird und somit der Verlust der Wohnung droht, so kann dies den Härteeinwand gemäß § 559 Abs. 4 BGB begründen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich die Mieterin einer etwa 71 qm großen Wohnung in Berlin seit dem Jahr 2018 mittels des Härteeinwands gegen eine Modernisierungsmieterhöhung. Die Mieterin lebte seit 21 Jahren in der Wohnung. Bisher hatte die Miete das Jobcenter übernommen. Die Mieterhöhung würde dazu führen, dass die dann erhöhte Miete nicht mehr als angemessen zu beurteilen ist. Das Jobcenter würde eine Kostensenkungsverfahren einleiten mit der wahrscheinlichen Folge, dass die Mieterin die Wohnung verlieren würde. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten. Ihrer Meinung nach lebe die Mieterin offensichtlich über ihre Verhältnisse. Die Mieterin erhob schließlich Klage auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unwirksam ist. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Unwirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Modernisierungsmieterhöhung sei unwirksam, da sich die Mieterin erfolgreich auf den Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB berufen könne. Es liege ein Härtefall vor, da das Jobcenter die erhöhte Miete nicht als angemessen übernehmen wird und somit der Verlust der Wohnung drohe. Dies sei der Mieterin nicht zuzumuten.

Mieterin lebt nicht über ihre Verhältnisse

Der Vorwurf der Vermieterin, die Mieterin lebe über ihre Verhältnisse und könne sich daher nicht auf den Härteeinwand stützen, sei nach Auffassung des Landgerichts haltlos. Die Mieterin lebe seit Beginn des Mietverhältnisses nicht über ihre Verhältnisse. Vielmehr würde dies erst mit der Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung der Fall sein. Davor soll aber der Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB schützen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 13.03.2020
    [Aktenzeichen: 233 C 241/19]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2021, 3473Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2021, Seite: 3473
  • WuM 2021, 679Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 679

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