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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.06.1983
63 a S 69/83 -

Nichtregulierbarkeit der Heizung begründet kein Recht zur Mietminderung

Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt

Die Nichtregulierbarkeit einer Heizung stellt nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch dar. Ein Recht zur Mietminderung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Wohnung minderte seine Miete, da die Heizung bei Betätigung des Ventils entweder die volle Wärme abgab oder gar keine. Er bemängelte die mangelnde Regulierbarkeit. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Kein Recht zur Minderung wegen fehlenden Mangels

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mieter. Der Mieter habe kein Recht auf Minderung des Mietzinses zugestanden. Ein Mangel habe nicht vorgelegen. Vielmehr stelle die mangelnde Regulierbarkeit der Heizung lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit dar. Denn die eigentliche Funktion des Heizkörpers sei nicht beeinträchtig gewesen. Es sei zumindest eine Grobregulierung in der Weise möglich gewesen, dass entweder zum Zwecke der Zuführung von Wärme die Ventilräder aufgedreht werden oder, um eine weitere Wärmezufuhr zu verhindern, diese zugedreht werden. Zudem halte sich erfahrungsgemäß auch beim Abdrehen der Heizung die vorhandene Raumtemperatur noch für einige Zeit und sinke nicht schlagartig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1983, 919/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1983, 919Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1983, Seite: 919

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