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Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.05.2015
63 T 40/15 -

Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis: Streitwert bemisst sich nach dem 42fachen Monatsbetrag der zu erwartenden Untermiete

Streitwertbemessung nach § 9 ZPO

Klagt der Mieter gegen seinen Vermieter auf Erteilung einer Untermieterlaubnis, so bemisst sich der Streitwert gemäß § 9 ZPO. Danach ist vom 42fachen Monatsbetrag der zu erwartenden Untermiete auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Höhe des Streitwerts bei einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis.

Streitwert bemisst sich nach dem 42fachen Monatsbetrag der zu erwartenden Untermiete

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sei der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des Monatsbetrags der zu erwartenden Untermiete zu bemessen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 GKG sei nicht anzuwenden. Aus der Vorschrift lasse sich nicht der Grundsatz ableiten, dass bei Mietrechtsstreitigkeiten der Streitwert stets auf den einjährigen Mietzins zu begrenzen ist. Vielmehr handele es sich dabei um eine Ausnahmeregelung für konkret bezeichnete Streitigkeiten. Der Streit über eine Genehmigung einer Untervermietung gehöre dazu nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 861/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 861Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 861

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