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Ein Mieter kann seine nicht ständig bewohnte Wohnung untervermieten. Die Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall hatte der Mieterin eine 3 1/2 Zimmerwohnung in B, die sie nur zeitweise nutzte. Sie arbeitete und wohnte überwiegend in L. Der Vermieter lehnte die Bitte der Mieterin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung von Teilen der Wohnung ab.
Zu Unrecht, meinte der Bundesgerichtshof (BGH). Ein Vermieter müsse die Erlaubnis gem. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse habe, einen Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. An einem berechtigten Interesse fehle es nicht, wenn der Mieter in der Wohnung nicht seinen Lebensschwerpunkt habe. Als berechtigt, sei jedes höchstpersönliche Interesse des Mieters anzusehen. So kann ein Interesse des Mieters z.B. die Entlastung von Reise- und Wohnungskosten sein.
Die Karlsruher Richter führten in der Urteilsbegründung explizit aus, dass es im Gesetz dem Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass ein Anspruch auf Untermieterlaubnis nicht bestehe, wenn der Mieter in der Wohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt habe.
BGB § 553 Abs. 1
Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2251
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