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Landgericht Berlin, Urteil vom 27.10.2015
63 S 73/15 -

Verspätete Heiz­kosten­abrechnung: Mieter muss Vermieter nicht auf Einhaltung der Abrechnungsfrist hinweisen

Vermieter mit Nachforderung ausgeschlossen

Der Mieter einer Wohnung ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Vermieter darauf hinzuweisen, dass er rechtzeitig die Heizkosten abrechnen soll. Ist die Heiz­kosten­abrechnung daher verspätet erfolgt, ist der Vermieter mit der Nachforderung gemäß § 556 Abs. 2 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung mit einer Nachzahlung in Höhe von ca. 947 EUR aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012 konfrontiert. Die Mieter weigerten sich den Betrag zu zahlen, da die Abrechnung ihnen erst nach dem 31. Dezember 2013 zugegangen und somit verspätet war. Der Vermieter sah dies anders. Seiner Meinung nach haben die Mieter auf die Einhaltung der Abrechnungsfrist hinweisen müssen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aus Heizkostenabrechnung

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Diesem habe gemäß § 556 Abs. 2 Satz 3 BGB kein Anspruch auf Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012 zugestanden. Denn der Vermieter habe die Abrechnung nicht gemäß § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zum Ablauf des Monats Dezember 2013 den Mietern mitgeteilt.

Keine Hinweispflicht der Mieter

Die Mieter seien nach Ansicht des Landgerichts auch nicht verpflichtet gewesen, den Vermieter auf die Einhaltung der Abrechnungsfrist hinzuweisen. Eine solche Pflicht könne sich allenfalls dann ergeben, wenn zum Beispiel bereits ein Streit über das Erfordernis der Beifügung einer Heizkostenabrechnung bestehe. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1533/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1533Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1533

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