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Der Mieter einer Wohnung ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Vermieter darauf hinzuweisen, dass er rechtzeitig die Heizkosten abrechnen soll. Ist die Heizkostenabrechnung daher verspätet erfolgt, ist der Vermieter mit der Nachforderung gemäß § 556 Abs. 2 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung mit einer
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Diesem habe gemäß § 556 Abs. 2 Satz 3 BGB kein Anspruch auf
Die Mieter seien nach Ansicht des Landgerichts auch nicht verpflichtet gewesen, den Vermieter auf die Einhaltung der Abrechnungsfrist hinzuweisen. Eine solche Pflicht könne sich allenfalls dann ergeben, wenn zum Beispiel bereits ein Streit über das Erfordernis der Beifügung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1533/rb)
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Dokument-Nr. 22061
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