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Der fristgerechte Zugang einer Nebenkostenabrechnung setzt voraus, dass sie in den Empfangsbereich des Mieters gelangt ist. Kommt die Abrechnung verspätet bei dem Mieter an und ist dies auf die Post zurückzuführen, so hat der Vermieter dafür einzustehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung nach Mietvertragsende die Heizkostenabrechnung 2003/2004 verspätet. Die Mieter machten daher das von ihnen selbst errechnete
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe ein Anspruch auf Zahlung des selbst errechneten Guthabens bezüglich der Heizkosten zugestanden. Zwar bestehe ein Anspruch auf
Ein Anspruch auf Nachzahlung gemäß der Heizkostenabrechnung habe für die Vermieterin nicht bestanden, so das Landgericht weiter. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Abrechnung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2008, 972/rb)
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Dokument-Nr. 21516
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