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Das Landgericht Berlin hatte die Interessen der Mieter in einem Mehrfamilienhauses gegen die Interessen der Hauseigentümerin abzuwägen. Es verurteilte die von der Eigentümerin verklagten Mieter unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, ihren Kinderwagen im Haupttreppenhaus anzuketten.
Lesetipp - refrago:
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In vorliegendem Fall seien vor allem Brandschutzvorschriften zu beachten. Diese geben in Berlin aber lediglich das abstrakte Ziel des Brandschutzes vor, der durch die zuständige Behörde noch zu konkretisieren sei. An einer solchen Konkretisierung fehle es. Das Interesse der beklagten
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Bei dem angebotenen Abstellplatz im lichten Innenhof werden aus den Fenstern über diesem Platz Zigarettenkippen unmittelbar in den
Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch gegen die Beklagten auf das Unterlassen des Ankettens des Kinderwagens unmittelbar hinter der Hauseingangstür. Das Anketten sei im Gegensatz zum Abstellen als eine Steigerung des Gebrauchs der Mietsache nicht mehr vertragsgemäß. Das Interesse des Vermieters, auch anderen Mietern eine uneingeschränkte vertragsgemäße Nutzung der Mietsache gewährleisten zu müssen, überwiege hier das Interesse der Beklagten, ihr Eigentum vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Das Gericht stellte fest, dass sich beim Abstellen des Kinderwagens an diesem Platz sowohl der eine Flügel der Hauseingangstür nicht mehr vollständig öffnen lasse, als auch das Geländer der unteren Stufen nicht mehr zum Festhalten genutzt werden könne. Durch das Anketten lasse sich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/we)
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Dokument-Nr. 10998
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