wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 15.09.2009
63 S 487/08 -

Kinderwagen im Hausflur: Anketten verboten!

Auch wenn das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur erlaubt ist, kann das Anketten verboten sein

Das Landgericht Berlin hatte die Interessen der Mieter in einem Mehrfamilienhauses gegen die Interessen der Hauseigentümerin abzuwägen. Es verurteilte die von der Eigentümerin verklagten Mieter unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, ihren Kinderwagen im Haupttreppenhaus anzuketten.

Die Mieter dürfen aber weiterhin den Kinderwagen in dem Treppenhaus abstellen, weil sie einen Anspruch aus der vertraglichen Gebrauchsüberlassung der Mietsache haben (vgl. auch BGH, Urteil v. 10.11.2006 - V ZR 46/06 -). Dies ergebe sich aus der Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter. Dabei sei insbesondere die Schutzpflicht des Vermieters gegenüber anderen Mietern des Hauses zu berücksichtigen.

Vermieter hat Schutzpflicht gegenüber Mietern

In vorliegendem Fall seien vor allem Brandschutzvorschriften zu beachten. Diese geben in Berlin aber lediglich das abstrakte Ziel des Brandschutzes vor, der durch die zuständige Behörde noch zu konkretisieren sei. An einer solchen Konkretisierung fehle es. Das Interesse der beklagten Mieter an der Nutzung des Hausflures überwiege hinsichtlich des Abstellens des Kinderwagens.

Vermieter muss alternativen Abstellplatz anbieten

Der Vermieter habe auch keine zumutbaren Alternativen angeboten. Dazu sei er aber verpflichtet, wenn er die Nutzung des Hausflurs beschränken wolle. Im Fall einer konkretisierten Brandschutzvorschrift sei er sogar dazu verpflichtet, einen alternativen Abstellplatz anzubieten. Dann schlage seine Dispositionspflicht in eine Dispositionspflicht um, wenn derartige Gemeinschaftsflächen vorhanden sind.

Angebotener Abstellplatz nicht zumutbar, wenn dort Zigarettenkippen aus den Fenstern geworfen werden

Bei dem angebotenen Abstellplatz im lichten Innenhof werden aus den Fenstern über diesem Platz Zigarettenkippen unmittelbar in den Kinderwagen geworfen. Die Auffassung der Vermieterin, sie könne das Verhalten der anderen Mieter und deren Besucher nicht beeinflussen, so dass die Beklagten Vorsorgemaßnahmen wie eine Schutzplane oder ähnliches zu treffen hätten, sei unzutreffend. Denn es sei unstreitig, dass im Innenhof regelmäßig genau an den Ort, an dem der Kinderwagen stehen sollte, Zigarettenkippen aus den Fenstern geworfen werden.

Anketten des Kinderwagens ist kein vertragsgemäßer Gebrauch des Flurs

Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch gegen die Beklagten auf das Unterlassen des Ankettens des Kinderwagens unmittelbar hinter der Hauseingangstür. Das Anketten sei im Gegensatz zum Abstellen als eine Steigerung des Gebrauchs der Mietsache nicht mehr vertragsgemäß. Das Interesse des Vermieters, auch anderen Mietern eine uneingeschränkte vertragsgemäße Nutzung der Mietsache gewährleisten zu müssen, überwiege hier das Interesse der Beklagten, ihr Eigentum vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

Angeketteter Kinderwagen versperrt Hauseingangstür und Treppengeländer

Das Gericht stellte fest, dass sich beim Abstellen des Kinderwagens an diesem Platz sowohl der eine Flügel der Hauseingangstür nicht mehr vollständig öffnen lasse, als auch das Geländer der unteren Stufen nicht mehr zum Festhalten genutzt werden könne. Durch das Anketten lasse sich der Kinderwagen im Falle eines Umzuges eines anderen Mieters oder in ähnlichen Situationen, die jeweils eine vollständige Öffnung beider Flügel der Haustür notwendig machen, nicht entfernen. Ähnlich verhalte es sich mit der eingeschränkten Nutzbarkeit des unteren Treppengeländers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/we)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 1495Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1495

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_63-S-48708_Kinderwagen-im-Hausflur-Anketten-verboten.news10998.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10998 Dokument-Nr. 10998

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.