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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2006
V ZR 46/06 -

Werbung muss aufgesammelt werden - Bundesgerichtshof stärkt Schutz vor ungewollter Werbung

BGH vermittelt zwischen Hauseigentümer- und Mieterinteressen

Überzähliges Werbematerial, das in Hauseingängen oder Treppenhäusern abgelegt wurde, muss vom Austräger auch wieder eingesammelt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Ein Hauseigentümer muss die Werbung im Interesse der Mieter zwar dulden, aber nur solange wie hierdurch keine Vermüllung entsteht. Aus dem Urteil geht auch hervor, dass Mieter einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abstellen dürfen, wenn die Besitzer hierauf angewiesen sind und die Flurgröße das Abstellen zuläßt.

Im Fall klagte ein Hauseigentümer gegen einen Münchener Verlag, der jährlich ein Branchenbuch herausgibt. Das Branchenbuch enthält kostenfreie und kostenpflichtige Einträge Gewerbetreibender und die Telefonnummern von Behörden, Stadtpläne und Straßenverzeichnisse. Es ist DIN A 4 groß und etwa 3,5 cm dick. Es passt daher nicht in den gewöhnlichen Hausbriefkasten. Daher legte der Verlag die Bücher immer im Eingangsbereich ab, von wo aus die Bewohner die Bücher mitnehmen konnten. Nicht abgeholte Bücher ließ der Verlag alsbald wieder einsammeln. Der Hauseigentümer wollte dem Verlag verbieten, die Bücher vor oder im Hauseingang, Flur, Treppenhaus oder auf den Stufen abzulegen.

Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass der Eigentümer eines Hauses zwar gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen könne, dass kein Dritter etwas auf seinem Grundstück ablege. Jedoch gelte etwas anderes, wenn es sich um vermietete Wohnungen oder Geschäftsräume handele. Hier hätten auch die Mieter ein Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses. Ein Mieter sei daher beispielsweise berechtigt, einen Kinderwagen oder Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen sei. Dasselbe gelte für Besucher und Lieferanten des Mieters. Das Recht der Mitbenutzung des Mieters erstrecke sich auch darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen könnten. Das gelte auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt seien, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung und keine Gefährdungen ausgingen.

Soweit der Verlag die überzähligen Bücher innerhalb einer kurzen Frist wieder einsammele, überschreite die Verteilung der Bücher nicht das Maß desjenigen, was der Hauseigentümer aufgrund der Vermietung der Wohnungen oder Geschäftsräume hinzunehmen habe.

der Leitsatz

BGB § 1004 Abs. 2

Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, einem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschaftsflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2006
Quelle: ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 29.09.2004
    [Aktenzeichen: 141 C 8052/04]
  • Landgericht München I, Urteil vom 15.12.2005
    [Aktenzeichen: 30 S 21005/04]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 1611Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 1611
  • GuT 2006, 371Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2006, Seite: 371
  • MDR 2007, 453Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 453
  • NJW 2007, 146Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 146
  • NZM 2007, 37Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 37
  • WuM 2007, 29Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 29
  • ZMR 2007, 180Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2007, Seite: 180

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