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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2019
63 S 255/18 -

Schweigen des Vermieters auf Terminsanfrage des Mieters zur Belegeinsicht stellt keine Verweigerung der Belegeinsicht dar

Mieter darf Betriebs­kosten­nach­zahlung nicht verweigern

In dem Schweigen des Vermieters auf eine Terminsanfrage des Mieters zu einer Belegeinsicht liegt keine Verweigerung der Belegeinsicht. Der Mieter darf daher die Betriebs­kosten­nach­zahlung nicht verweigern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter sollte nach einer Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung in Höhe von über 1.600 EUR zahlen. Da seine Vermieterin auf eine Terminsanfrage zur Einsicht der Belge nicht reagiert hatte, verweigerte der Mieter die Nachzahlung. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Betriebskostennachzahlung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zu. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer verweigerten Belegeinsicht habe dem Mieter nicht zugestanden. Die Vermieterin habe nämlich die Belegeinsicht nicht verweigert.

Bloßes Schweigen auf Terminanfrage keine Verweigerung der Belegeinsicht

Das bloße Schweigen eines Vermieters auf eine Terminsanfrage stelle keine Verweigerung der Belegeinsicht dar, so das Landgericht. Wenn eine Vereinbarung eines Einsichtstermins nicht zustande kommt, obliege es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung beim Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. Nur wenn dann die Unterlagen nicht vorgelegt werden, könne eine Verweigerung der dem Vermieter obliegenden Gewährung der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen angenommen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 473Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 473

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