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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.02.2015
63 S 236/14 -

Mietminderung von 10 % bei ständigen Lärmstörungen in Form von Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln und Türknallen

Vorliegen von über das übliche und als vertragsgemäß hinzunehmende Maß an Beeinträchtigungen

Kommt es nicht nur gelegentlich, sondern ständig zu Lärmstörungen bis in die Nacht hinein durch Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln und Türknallen, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 10 %. Denn insoweit gehen die Beeinträchtigungen über das übliche und als vertragsgemäß hinzunehmende Maß hinaus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da es nahezu täglich zu Lärmbelästigungen durch seine Nachbarn in Form von Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln und Türknallen kam. Die Störungen fingen teilweise vor 6.00 Uhr an und dauerten regelmäßig bis nach 22.00 Uhr und zum Teil bis nach 0.00 Uhr an. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an. Ihrer Meinung nach seien die Störungen als übliche Beeinträchtigungen hinzunehmen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung aufgrund ständiger Ruhestörung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe seine Miete um 10 % mindern dürfen. Denn die ständigen Ruhestörungen haben einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dargestellt.

Lärm ging über das übliche und als vertragsgemäß hinzunehmende Maß hinaus

Zwar sei es richtig, so das Landgericht, dass sich durch das Zusammenleben mehrerer Mieter in einem Mehrfamilienhaus zwangsläufig Beeinträchtigungen durch sozial übliche Geräusche ergeben. Solche Geräusche seien mit der Nutzung einer Wohnung verbunden und müssen daher grundsätzlich als vertragsgemäß von anderen Mietern hingenommen werden. Allerdings haben die Lärmstörungen im vorliegenden Fall ein Ausmaß erreicht, welches nicht hingenommen werden musste. Die Belästigungen seien nicht gelegentlich aufgetreten, sondern ständig. Somit seien die Beeinträchtigungen über das übliche und als vertragsgemäß hinzunehmende Maß hinausgegangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 656/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 656Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 656

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