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Die Bewohner eines größeren Miethauses müssen Lärm, wie Kindergeschrei, Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen. Dieser Lärm gibt Mietern kein Recht, die Miete zu mindern. Dies hat das Amtsgericht Trier entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegende Fall minderten
Das Gericht entschied, dass den Mietern kein Minderungsrecht wegen Lärms zustehe. Es führte aus, dass die Wohnung ordnungsgemäß schallisoliert ist, was ein Sachverständiger festgestellt hatte. Die Wohnung entspreche in allen Bereichen sowohl den Anforderungen zum Zeitzpunkt der Errichtung als auch zum derzeitigen Zeitpunkt. Die vorgegebenen Werte würden nicht überschritten.
Dies bedeute allerdings nicht, dass festes Auftreten, Laufen, Springen, insbesondere Aktivitäten von Kindern zu einer Geräuschentwicklung führen könnten, die als störend empfunden werde, führte das Gericht weiter aus.
Insoweit richte sich das Verhältnis zwischen Vermieter und
Die von den Mietern gerügte Geräuschbelästigung falle zum Teil eindeutig in den Bereich des Hinnehmbaren, führte das Gericht weiter aus. Inwieweit welche Geräusche zu dem Bereich gehörten, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen und welche zu den üblichen Geräuschen eines Mehrfamilienhauses konnte das Gericht aufgrund des nicht ausreichenden Vortrags der
Mieter haben Lärm durch übliche Belästigungen in einem Mehrfamilienhaus hinzunehmen. Dieser Lärm berechtigt nicht zu einer Mietminderung. Übliche Belästigungen sind z.B. unvermeidbarer Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen. Nicht dulden müssen Mieter Lärm der das Wohlbefinden oder gar die Gesundheit erheblich beeinträchtigt. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Trier (vt/pt)
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Dokument-Nr. 10940
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