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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2016
63 S 213/15 -

Mieter nicht zur Schneeräumung und zum Auftauen eines Balkonabflusses sowie zum Fensterputzen nach Mietvertragsende verpflichtet

Mietausfallschaden wegen unrenoviert zurückgegebener Wohnung erfordert konkreten Mietinteressenten für sofortige Anschlussvermietung

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, den Balkonabfluss aufzutauen und von Schnee zu befreien sowie die Fenster nach Mietvertragsende zu putzen. Zudem kann der Vermieter nur dann einen Mietausfallschaden wegen einer unrenoviert zurückgegebenen Wohnung verlangen, wenn er einen konkreten Mietinteressenten für eine sofortige Anschlussvermietung benennt. Ein Vermieter kann weiterhin auf Kosten des Mieters den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen, wenn der Mieter zu den Umständen des Verlustes des Schlüssels keine Angaben macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte ein Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatzzahlungen. So sei es zu einem Wasserschaden in einer Wohnung gekommen, weil der Mieter seinen Balkonabfluss nicht auftaute und von Schnee befreit hatte. Zudem hatte er die Wohnung nach Mietvertragsende in einem unrenovierten Zustand übergeben. Dem Vermieter sei es daher nicht möglich gewesen die Wohnung sofort weiter zu vermieten, so dass ihm ein Mietausfallschaden entstanden sei. Da der Mieter darüber hinaus die Fenster nicht geputzt hatte, entstanden dem Vermieter Reinigungskosten. Schließlich musste er den Schließzylinder zur Wohnungstür austauschen, weil der Mieter die Schlüssel nicht zurückgab und auch keine Angaben zu den Umständen des Verlustes der Schlüssel machte.

Kein Schadensersatzanspruch wegen Wasserschadens

Das Landgericht Berlin verneinte zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Wasserschadens. Der Mieter habe keine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB begangen, da er nicht verpflichtet gewesen sei, den Balkonabfluss aufzutauen und von Schnee zu befreien. Eine entsprechende Pflicht aus der Hausordnung habe daran nichts geändert. Denn eine solche regle lediglich das Zusammenleben der Mieter und sei nicht geeignet, dem Mieter einseitig Pflichten aufzuerlegen.

Kein Mietausfallschaden aufgrund Rückgabe der unrenovierten Wohnung

Nach Auffassung des Landgerichts habe dem Vermieter auch kein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zugestanden. Denn dazu hätte er konkrete Mietinteressenten für eine sofortige Anschlussvermietung und den bei ihnen erzielbaren Mietzins benennen müssen. Denn normalerweise sei selbst bei renoviert zurückgegebenen Wohnungen eine sofortige Weitervermietung unwahrscheinlich.

Kein Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten wegen ungeputzter Fenster

Dem Vermieter habe ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reinigung der ungeputzten Fenster zugestanden, so das Landgericht. Denn der Mieter habe seine vertragliche Rückgabepflicht nicht dadurch verletzt, dass er die Fenster nicht gereinigt hatte, da dies vom Mieter bei Rückgabe der Mietsache nicht geschuldet sei.

Schadensersatzanspruch wegen Austauschs des Schließzylinders

Dem Vermieter habe jedoch nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Austausches des Schließzylinders zugestanden. Zwar bestehe der Anspruch nur dann, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr vorliege. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Der Mieter habe keine Angaben dazu gemacht, unter welchen Umständen der Schlüssel verloren gegangen war. Dem Vermieter sei es daher nicht möglich gewesen, einzuschätzen, ob eine reale Missbrauchsgefahr vorgelegen habe. Er habe zum Beispiel annehmen dürfen, dass der Mieter weiterhin im Besitz der Schlüssel sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 531/rb)

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