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Errichtet ein Mieter ohne Genehmigung durch seinen Vermieter in seiner Wohnung eine mehrere Meter lange Trennwand aus Rigipsplatten mit einer Tür samt Zarge, so liegt ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne von § 541 BGB vor. Der Vermieter kann somit den Rückbau verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung errichteten in einem Raum eine mehrere Meter lange
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 541 BGB ein Anspruch auf
Zwar haben lediglich kleinere Eingriffe in die Bausubstanz, ähnlich dem Bohren und Anbringen von Dübeln bei Regalen oder Bildern, das grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, vorgelegen, so das Landgericht. Jedoch seien die Substanzeingriffe zum einen nicht derart niederschwellig und alltäglich gewesen, dass sie vom gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache gedeckt seien. Zum anderen haben sich die Löcher nicht, wie üblich, in den Wänden, sondern auch im Boden befunden. Eine Vergleichbarkeit mit dem Anbringen von Regalen oder Bildern habe daher nicht vorgelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 175/rb)
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Dokument-Nr. 23928
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