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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.12.2016
63 S 115/16 -

Mieter zum Rückbau einer ohne Genehmigung errichteten Trennwand verpflichtet

Errichtung einer Trennwand aus Rigipsplatten nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt

Errichtet ein Mieter ohne Genehmigung durch seinen Vermieter in seiner Wohnung eine mehrere Meter lange Trennwand aus Rigipsplatten mit einer Tür samt Zarge, so liegt ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne von § 541 BGB vor. Der Vermieter kann somit den Rückbau verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung errichteten in einem Raum eine mehrere Meter lange Trennwand aus Rigipsplatten mit Tür samt Zarge. Da die Vermieterin ihre Zustimmung dazu nicht erteilt hatte, verlangte sie den Rückbau. Sie verwies zur Begründung auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach sämtliche baulichen Maßnahmen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Vermieterin stand. Da die Mieter sich weigerten die Trennwand zu entfernen, erhob die Vermieterin Klage. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgab, musste das Landgericht über den Fall entscheiden.

Anspruch auf Entfernung der Trennwand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 541 BGB ein Anspruch auf Entfernung der Trennwand zugestanden, da in deren Errichtung ein vertragswidriger Gebrauch gelegen habe. Weder haben die Mieter die nach dem Mietvertrag erforderliche Genehmigung ihrer Vermieterin eingeholt, noch habe überhaupt ein Anspruch auf Errichtung der Trennwand bestanden.

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache

Zwar haben lediglich kleinere Eingriffe in die Bausubstanz, ähnlich dem Bohren und Anbringen von Dübeln bei Regalen oder Bildern, das grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, vorgelegen, so das Landgericht. Jedoch seien die Substanzeingriffe zum einen nicht derart niederschwellig und alltäglich gewesen, dass sie vom gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache gedeckt seien. Zum anderen haben sich die Löcher nicht, wie üblich, in den Wänden, sondern auch im Boden befunden. Eine Vergleichbarkeit mit dem Anbringen von Regalen oder Bildern habe daher nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 175/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 175Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 175

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